Was kann ich tun, um die Höhe meiner Schmutzwassergebühr zu senken?

Neben dem sparsamen Umgang mit Trinkwasser ist es möglich, absetzbare Mengen geltend zu machen. Soweit Sie von dem bezogenen Frisch-/Brauchwasser einen (erheblichen) Teil als Gießwasser, Bauwasser, Produktionswasser oder ähnliches verwenden und damit nicht über die Kanalisation oder Grundstückskläranlagen der Abwasserbeseitigungseinrichtung zuführen, so können Sie einen Antrag auf Absetzung dieser Mengen stellen (§ 3 Abs. 5 und 6 Abwassergebührensatzung).

Welche Voraussetzungen muss ich beachten?

Viele Grundstückseigentümer sowie Eigentümer von Garten- und Wochenendgrundstücken nutzen die Möglichkeit, über einen Gießwasserzähler Wassermengen nachzuweisen, die nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zugeführt werden und demzufolge nicht gebührenpflichtig sind.

Voraussetzung dafür ist, dass diese Mengen über einen separaten, geeichten Unterzähler zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Die Kosten für den Einbau, die Unterhaltung und den Wechsel des Unterzählers trägt gemäß § 3 Abs. 5 der Abwassergebührensatzung der Gebühren­schuldner. Vor der Inbetriebnahme des Zählers ist ein schriftlicher Antrag einzureichen und der Zähler durch den Entwässerungsbetrieb abnehmen und verplomben zu lassen. Die Abnahme ist gebührenpflichtig.

Damit die Abzugsmengen bei der jährlichen Gebührenabrechnung berücksichtigt werden können, sind die Zählerstände durch den Gebührenschuldner, soweit nicht gesondert vereinbart - analog dem Ablesemodus des Wasserversorgungsunternehmens, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abwassergebührenbescheides, dem Entwässerungsbetrieb schriftlich zu melden.

Bitte beachten Sie, dass die gesetzliche Eichdauer der Messeinrichtungen sechs Jahre beträgt. Nach Ablauf dieser Frist ist der Zähler durch den Gebührenschuldner zu wechseln. Vor der Inbetriebnahme des Zählers ist ein schriftlicher Antrag einzureichen und der Zähler durch den Entwässerungsbetrieb abnehmen und verplomben zu lassen. Die Abnahme ist gebührenpflichtig.

Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt am Antragsformular oder erhalten Sie im Kundendienst des Entwässerungsbetriebes.

Mit technischen Fragen zum Einbau eines Unterzählers oder bei Beratungsbedarf Vor-Ort wenden Sie sich direkt an den Abnahmemeister. Einen Antrag auf Absetzung von Wassermengen wegen Viehhaltung finden Sie im Abschnitt Download.

Ab wann lohnen sich absetzbare Mengen?

Bevor die gewünschten Einsparungen entstehen können, müssen die Kosten zuzüglich weiterer Aufwendungen wie Umbau oder Arbeitszeitkosten zunächst durch einen entsprechend hohen Wasserverbrauch aufgewogen werden.

Um Ihnen bei der Abwägung von Aufwand und Nutzen behilflich zu sein, stellen wir Ihnen exemplarisch eine Kostenaufstellung zu Verfügung:

Position ungefähre Kosten Bemerkung
Beispiel für einen Einbau
Zähler mit Einbau 65,00 EUR Nach Ablauf der Eichdauer von 6 Jahren ist dieser durch einen neuen Zähler zu ersetzen.
Abnahme mit Verplombung 35,00 EUR Je angefangene halbe Technikerstunde für Abnahme/ Beratung für absetzbare Mengen
Summe 100,00 EUR