Verwaltungskosten

Höhe der Verwaltungsgebühren

Rechtsgrundlage (Abwassergebührensatzung) Gebührengrund Gebührensatz
Verwaltungsgebühren
§ 11 Abs. 1 Buchstabe a) Entwässerungsgenehmigung 149,00 EUR
§ 11 Abs. 1 Buchstabe b) für zusätzlich zur Entwässerungsgenehmigung entstandene Aufwendungen 41,50 EUR je angefangene halbe Stunde
§ 11 Abs. 1 Buchstabe c) Abnahmen für Grundstücksentwässerungsanlagen 35,00 EUR je angefangene halbe Stunde
§ 11 Abs. 1 Buchstabe d) Abnahme/Beratung für absetzbare Mengen 35,00 EUR je angefangene halbe Technikerstunde
§ 11 Abs. 1 Buchstabe e) Vom Einleiter verschuldete zusätzlich erforderliche Beprobungen/Untersuchungen 35,00 EUR je angefangene halbe Technikerstunde
§ 11 Abs. 1 Buchstabe e) Vom Einleiter verschuldete zusätzlich erforderliche Beprobungen/Untersuchungen 41,50  EUR je angefangene halbe Ingenieurstunde
§ 11 Abs. 1 Buchstabe f) Erteilung von Erschließungsauskünften 41,50 EUR
§ 11 Abs. 1 Buchstabe g) Genehmigung/Abnahme/Beratung für befristete Einleitung 35,00 EUR je angefangene halbe Technikerstunde
§ 11 Abs. 1 Buchstabe g) Genehmigung/Abnahme/Beratung für befristete Einleitung 41,50 EUR je angefangene halbe Ingenieurstunde

 

Auslagen

Darüber hinaus werden Auslagen, die im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen entstehen, in tatsächlich entstandener Höhe erhoben (§ 12 Abs. 1 VerwKostSEF). Dazu gehören u.a.:

  • Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer
  • Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde
  • Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen
  • Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an