Arten von Abwasser

Die Ableitung und Behandlung von Abwasser ist nicht nur unsere Hauptaufgabe, anhand der Art des Abwassers bemessen sich auch Ihre Gebühren. Doch was verstehen wir unter dem Begriff "Abwasser" genau?

schmutziges Wasser fließt aus großen Rohren in ein Becken
Foto: © Stadtverwaltung Erfurt, EBE

Allgemeine Informationen und rechtliche Grundlagen

Der Begriff "Abwasser" ist im Thüringer Wassergesetz, § 57 Absatz 1 definiert:

Abwasser […] ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit dem Schmutz- oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende oder gesammelte Wasser sowie der aus Grundstückskleinkläranlagen zur Behandlung von häuslichem Abwasser anfallende Schlamm.

Zum Abwasser gehören demnach nicht:

  • Schlamm, der aus dem Abwasser in Vorbehandlungsanlagen extrahiert wurde.
  • Absetzbare Stoffe, die aus Abscheidern oder in Schlammfängern zurückgehalten wurden (wie zum Beispiel Fette und Leichtflüssigkeiten). Diese Rückstände sind vom Betreiber nach den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen beseitigen zu lassen.
  • Grundwasser (zum Beispiel aus Drainagen). Dieses darf nicht in Schmutz- oder Mischwasserkanäle eingeleitet werden.
    • Eine Ausnahme hiervon stellt die sogenannte temporäre Einleitung in Mischwasserkanäle dar. Diese ist nur in begründeten Ausnahmefällen und im Rahmen von Sondervereinbarungen zulässig, wenn
      • keine anderen Möglichkeiten gegeben sind oder
      • zur Baugrubenentwässerung.
    • Auch die (befristete) Einleitung von Grundwasser in Misch- und Regenwasserkanäle oder der Anschluss von Drainagen an die Regenwasserkanalisation ist nur
      • ausnahmsweise und
      • auf Antrag genehmigungsfähig,
      wenn der bestimmungsgemäße Betrieb der öffentlichen Anlage dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Wenn Sie überlegen, Grund- oder Drainagewasser in das Kanalnetz einzuleiten, ist die notwendige Genehmigung des Entwässerungsbetriebes rechtzeitig zu beantragen.

Schmutzwasser und Schlamm aus Kleinkläranlagen

Schmutzwasser und der Schlamm aus Grundstückskläranlagen bzw. Kleinkläranlagen unterliegen nach dem Thüringer Wassergesetz grundsätzlich der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht: Satzungsgemäß besteht Anschluss- und Benutzungspflicht, das heißt, sie müssen den Abwasserbeseitigungsrichtungen der Stadt Erfurt zugeführt werden.

Im Einzelfall ist die Befreiung von dieser Abwasserbeseitigungspflicht möglich. Diese müssen durch ein wasserrechtliches Verfahren, der wasserrechtlichen Erlaubnis, geregelt werden.
 

Niederschlagswasser

Niederschlagswasser unterliegt nicht der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht, sofern es schadlos auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, verwertet und schadlos versickert wird oder wenn es in ein Gewässer eingeleitet wird.

Die Möglichkeit der Versickerung oder der Gewässereinleitung wird von der unteren Wasserbehörde beurteilt und genehmigt. Die Einleitung in das Kanalnetz soll nach der Entwässerungssatzung nur bei Erfordernis erfolgen und kann auch unter bestimmten Einschränkungen genehmigt werden.