Niederschlagswassergebühr
Höhe der Niederschlagswassergebühr
Gebührengrund | Gebührensatz |
---|---|
Niederschlagswasser | 0,84 EUR/m2 |
Bemessung der Niederschlagswassergebühr
Den Maßstab für die Niederschlagswassergebühr bildet die Gebührenbemessungsfläche.
Diese wird aus den einzelnen Teilflächen des Grundstückes ermittelt. Die Flächen werden dabei - je nach Befestigungsgrad - auf Basis der folgenden Abflussfaktoren gewichtet.
Oberfläche | Faktor |
---|---|
geneigte Dächer und Flachdächer (z.B. Schieferdach, Ton- oder Betonziegel o. ä.) | 1,0 |
begrünte Dächer und Kiesdächer | 0,4 |
Asphalt, Beton, Pflaster- oder Plattenbelag mit vergossenen Fugen (gebundene Ausführung) | 1,0 |
Pflaster- oder Plattenbelag, unverfugt (ungebundene Ausführung) | 0,6 |
Rasengittersteine, Ökopflaster, Schotter- oder Kiesflächen, Asche o. ä. | 0,1 |
Rasen, Wiese, Pflanzflächen o. ä. | 0,0 |
Reduzierung der Niederschlagswassergebühr
Gebührenreduzierend wirkt sich die Vorhaltung und Nutzung von Niederschlagswasser in Zisternen, Regentonnen oder ähnlichem (ab einem Fassungsvolumen von 2 Kubikmetern) aus.
- Besitzen diese Anlagen einen Überlauf in den öffentlichen Kanal (dazu zählen auch Klappen am Regenfallrohr) reduziert sich die Gebührenbemessungsfläche für die angeschlossenen Flächen um 10 Quadratmeter je Fassungsvolumen.
- Wird das aufgefangene Regenwasser als Brauchwasser genutzt, reduziert sich die Gebührenbemessungsfläche für die angeschlossenen Flächen um 20 Quadratmeter je Fassungsvolumen.
- Wird der Überlauf der Zisterne, Regentonne oder ähnlichem auf dem Grundstück versickert, wird für die angeschlossenen Flächen keine Niederschlagswassergebühr erhoben.
Eine Änderung der ursprünglich ermittelten Flächen (Vergrößerung oder Verkleinerung) kann sich ergeben
- durch eine nachträgliche Entsiegelung einer Hoffläche oder Garageneinfahrt,
- durch den Neubau oder Umbau von Gebäuden,
- durch die Begrünung von Flach- oder Pultdächern,
- durch den nachträglichen Bau von Rigolen und Versickerungsanlagen.
Diese Änderungen sind in jedem Fall anzeigepflichtig.