Zur Grundstücksentwässerung zählen alle Einrichtungen von Grundstücken, in denen das dort anfallende Abwasser, d. h. das Schmutz- und Niederschlagswasser, gefasst, abgeleitet, gesammelt und behandelt wird. Die abwassertechnischen Einrichtungen von Grundstücken werden als Grundstücksentwässerungsanlagen (GEA) bezeichnet. Für den ordnungsgemäßen Bau, den Betrieb und die Wartung sind die Grundstückseigentümer bzw. -nutzer zuständig. Sie haben dabei umfassende gesetzliche Vorgaben und technische Regeln zu beachten.
Für das Territorium der Landeshauptstadt Erfurt gelten mit der "Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die gemeindliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und deren Benutzung in der Landeshauptstadt Erfurt (Entwässerungssatzung/ EWS-EF) in der aktuellen Fassung vom 26.06.2013 darüber hinaus spezifische Bestimmungen. Darin wird u. a. geregelt, welche Rechte und Verpflichtungen die Grundstückseigentümer und -Nutzer beim Bau und Betrieb Ihrer Grundstücksentwässerungsanlagen haben, wie sie dieselben an die gemeindliche Abwasserbeseitigungseinrichtung anschließen und in welcher Beschaffenheit das anfallende Abwasser der Stadt zu überlassen ist.
Gemäß der Entwässerungssatzung ist die Errichtung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen und die Abwassereinleitung in die gemeindliche Abwasserbeseitigungseinrichtung genehmigungs- und abnahmepflichtig.