Entwässerungsgenehmigung und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen
Die rechtliche Grundlage der Genehmigungspflicht für die Grundstücksentwässerung ist die Entwässerungssatzung. Darin ist, hauptsächlich im § 10, festgelegt, in welchen Fällen eine Genehmigung einzuholen ist, was sie beinhaltet und welche Unterlagen einzureichen sind. Mit dem Genehmigungsverfahren wird das Ziel verfolgt, auf die Grundstücksentwässerungen so einzuwirken, dass die abwasserrechtlichen Erfordernisse und die Regeln der Technik eingehalten werden. Das ist schließlich die Voraussetzung dafür, dass auch an die die öffentliche Abwasserbeseitigung gestellten Anforderungen von Seiten des Entwässerungsbetriebes der Stadt Erfurt ordnungsgemäß erfüllt, dass die Abwasserbeseitigungseinrichtung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten möglichst optimal betrieben werden können und dass so die Abwassergebühren auch künftig auf einem günstigen Level gehalten werden. In diesem Sinne erfolgt gemäß §11 Absatz 10 der Entwässerungssatzung seitens des Entwässerungsbetriebes auch jeweils eine satzungsrechtliche Abnahme der genehmigten Grundstücksentwässerungsarbeiten
Erforderlichkeit der Genehmigung
Eine Entwässerungsgenehmigung ist grundsätzlich immer erforderlich, wenn die Errichtung und Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage, der Abwassereinleitmenge oder Abwasserbeschaffenheit beabsichtigt wird.
Sie ist auch notwendig, wenn noch keine Anschlussmöglichkeit an einen städtischen Abwasserkanal besteht, sondern die Einleitung in eine grundstückseigene Kleinkläranlage oder Sammelgrube erfolgt.
Ablauf des Genehmigungsverfahrens
Das Genehmigungsverfahren ist im § 10 der Entwässerungssatzung im Detail geregelt.
Für die Erlangung der Entwässerungsgenehmigung ist ein Antrag beim Entwässerungsbetrieb zu stellen. Der Antrag umfasst ein mit den Daten zum Grundstück und zum Bauherrn auszufüllendes Formular und das Entwässerungsprojekt für das betreffende Bauvorhaben.
Wenn Sie bei uns das entsprechende Formular anfordern, erhalten Sie die für Ihre Planung und die Erstellung der Genehmigungsvorlagen erforderlichen Angaben zu den spezifischen Anschluss- und Einleitbedingungen des betreffenden Grundstücks.
Gern beraten wir Sie für Ihre Planungen weitergehend im Rahmen einer persönlichen Konsultation. Bitte nutzen Sie die Sprechzeiten oder vereinbaren Sie mit unseren zuständigen Ansprechpartnern einen Gesprächstermin.
Kontakt und Informationen zu den Anschlussbedingungen
Nachdem die Genehmigungsvorlagen bei uns in zweifacher Ausfertigung vollständig bei uns eingereicht wurden, wird der Antrag im Anschlusswesen geprüft und genehmigt. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Erst nach Erhalt dieser Genehmigung darf mit dem Bau der Grundstücksentwässerungsanlagen bzw. mit der Abwassereinleitung begonnen werden.
Wenn neben der Entwässerungsgenehmigung auch alle anderen für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen vorliegen, darf mit den Bauarbeiten begonnen werden.
Umfang der Abnahme
Die Baumaßnahmen an Entwässerungseinrichtungen sind nach § 11 Absatz 10 der Entwässerungssatzung abnahmepflichtig. Dabei wird nach Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls nach der Übergabe bestimmter zusätzlicher Nachweise geprüft, ob die Entwässerungsarbeiten entsprechend der erteilten Entwässerungsgenehmigung regelgerecht ausgeführt und den satzungsgemäßen Anforderungen entsprochen wurde. Die Feststellungen bei der Abnahme werden bescheinigt, die Abstellung erkannter Mängel wird gegebenenfalls verlangt.
Die Abnahme erstreckt sich nicht nur auf alle Grundleitungen bzw. Grundstückskanäle, sondern eventuell auch auf weitere Entwässerungseinrichtungen auf dem Grundstück, wie zum Beispiel:
- Revisionsöffnungen,
- Rückstausicherungseinrichtungen,
- Vorbehandlungsanlagen wie Abscheider und Kleinkläranlagen oder Abwassersammelgruben.
Um die Abnahmebescheinigung zu erlangen, ist zudem ein sachgerechter Dichtigkeitsnachweis nach DIN 1986 Teil 30 und DIN EN 1610/DWA-A 139 vorzulegen. Dieser muss von einem fachlich speziell dafür qualifizierten Unternehmen für alle erdverlegten Schmutzwasserleitungen, Schächte und gegebenenfalls Kleinkläranlagen erbracht werden.
Da die Abnahme bei noch in der Baugrube sichtbaren Leitungen erfolgt, sollten Sie als Grundstückseigentümer rechtzeitig einen Abnahmetermin mit einem unserer Abnahmemeister vereinbaren und gewährleisten, dass die zu begutachtenden Anlagenteile zur Abnahme sichtbar und zugänglich sind. Leitungsgräben für Grundstückskanäle und Grundleitungen sollten erst nach der Abnahme der verlegten Rohre sachgemäß verfüllt werden.
Anlagen, die bei der Abnahme bereits verfüllt und nicht mehr sichtbar sind, können nur noch anhand der Dokumentation einer fachgerechten, d. h. entsprechend aussagefähigen Kanalkamerainspektion beurteilt werden, welche vom Grundstückseigentümer/Bauherrn bei einer qualifizieren Fachfirma beauftragt wird.