Sollten Sie eine Gebührenforderung von uns einmal nicht zur vorgegebenen Fälligkeit bezahlt können, haben Sie die Möglichkeit, eine Raten- oder Stundungsvereinbarung zu beantragen (gemäß § 222 der Abgabenordnung).
Dazu legen Sie uns bitte neben einem begründeten Antrag zeitnah eine detaillierte Aufstellung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie einen realistischen Zahlungsplan vor, der die Zahlungen absichert.
Bitte beachten Sie, dass über eine mögliche Ratenzahlung oder Stundung erst entschieden werden kann, nachdem der Antrag geprüft wurde!
Neben dem sparsamen Umgang mit Trinkwasser ist es möglich, absetzbare Mengen geltend zu machen.
Indem Sie die Versiegelung auf Ihrem Grundstück reduzieren. Beachten Sie hierzu auch unsere Hinweise zu der Bemessung der Niederschlagswassergebühr.
Unabhängig von ihrer Höhe können Abwassergebühren innerhalb eines zeitlichen Rahmens von vier Jahren nachträglich festgesetzt werden (§ 15 Abs. 1 ThürKAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Dies gilt auch dann, wenn über einen längeren Zeitraum keine Gebühren erhoben wurden, ein Vertrauensschutz wird nicht begründet.
Auch bei vermieteten Grundstücken können die Gebühren rückwirkend erhoben werden. Die Vermieter haben dabei selbst dafür zu sorgen, dass die Gebühren zeitnah erhoben werden können, das heißt, dass sie für die Einhaltung der Fristen selbst verantwortlich sind.
Auch, wenn die Betriebskosten nicht mehr auf Mieter umgelegt werden können, sind Vermieter nicht von Ihrer Pflicht zur Zahlung der Gebühren an die Kommune befreit.
Wenden Sie sich dazu bitte an die ThüWa ThüringenWasser GmbH.