Was versteht man unter Gruben bzw. Kleinkläranlagen?
Grundstückskläranlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und deren Schlamm ordnungsgemäß entsorgt wird
Diese Anlagen halten bezüglich ihrer Reinigungsleistung Mindestanforderungen ein (150 mg/l CSB und 40 mg/l BSB im Ablauf). Sie sind nach Baurecht oder sonstigem Landesrecht ordnungsgemäß zugelassen und müssen nach Vorschrift betrieben werden (DIN 4261, wird schrittweise durch DIN EN 12566 ersetzt). Für diese Anlagen wird keine Abwasserabgabe gezahlt und als Anlagen im Außenbereich von Gemeinden, der durch einen Kanal nicht erschlossen wird, können sie auf Dauer betrieben werden.
Solche Anlagen werden auch als vollbiologische Kleinkläranlagen bezeichnet. Es kann sich dabei beispielsweise um kleine Belebtschlammanlagen, Tropfkörperanlagen oder auch Pflanzenkläranlagen handeln.
Grundstückskläranlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen
Dies sind Anlagen, die die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindestanforderungen an Abwasserbehandlungsanlagen nicht erbringen. Es handelt sich dabei um Absetzgruben (nur mechanische Reinigung) und Ausfaulgruben (teilbiologische Reinigung). Auch für den Betrieb dieser Anlagen gilt DIN 4261.
Solche Anlagen können nur aufgrund Bestandsschutz bzw. Ausnahmegenehmigung befristet betrieben werden.
Abwassersammelgruben
In Abwassersammelgruben findet keine Abwasserreinigung, sondern nur eine Abwassersammlung statt. Das gesamte anfallende Abwasser muss per Saugwagen entsorgt werden. Bei geringem Abwasseranfall (z.B. Garten) sind Sammelgruben eine zweckmäßige Alternative zu Bau und Betrieb einer Kleinkläranlage. Sammelbehältnisse für Niederschlagswasser (z.B. Regenwasserzisternen) sind keine Abwassersammelgruben im Sinne der Entwässerungssatzung.
Versickerung des Überlaufes
Das über die Überlauf- bzw. Ablaufeinrichtung der Kleinkläranlage austretende mechanisch vorbehandelt oder biologisch gereinigte Abwasser wird auf dem eigenen Grundstück über geeignete Einrichtungen (z.B. Sickerschächte oder Rigolen) schadlos in das Grundwasser versickert. Zur Versickerung bedarf es einer wasserrechtlichen Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde.
Einleitung in ein Gewässer
Vom eigenen Grundstück wird das über die Überlauf- bzw. Ablaufeinrichtung der Kleinkläranlage austretende mechanisch vorbehandelte oder biologisch gereinigte Abwasser über eine eigene Leitung direkt in einen nahe gelegenen Vorfluter (d.h. ein Fließgewässer wie Fluss, Bach oder Graben) eingeleitet. Zur Einleitung in eine Vorflut bedarf es einer wasserrechtlichen Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde.
Einleitung in die öffentliche Kanalisation
Das über die Überlauf- bzw. Ablaufeinrichtung der Kleinkläranlage austretende mechanisch vorbehandelte oder biologisch gereinigte Abwasser wird vom eigenen Grundstück in einen öffentlichen Kanal eingeleitet. Dabei handelt es sich um eine Teilortskanalisation, wenn das Abwasser dieses Kanals vor Einleitung in eine Vorflut nicht in einer öffentlichen Kläranlage weiter behandelt wird (auch: "Bürgermeisterkanal").
Keine Einleitung
Beim Betrieb einer (wasserdichten) Abwassersammelgrube darf kein Abwasser austreten.
Der Entwässerungsbetrieb hat die Stadtwerke Erfurt GmbH (SWE) mit der Entleerung der Grundstückskläranlagen/Abwassersammelgruben beauftragt. Entsorgungen sind zukünftig ausschließlich bei diesem Unternehmen anzumelden (Tel. 0361 564-3456).
1x jährlich
Der Schlamm aus teilbiologischen Kleinkläranlagen (Absetz- oder Ausfaulgruben) ist nach DIN 4261 mindestens einmal jährlich zu entnehmen. Dabei sind je angeschlossenen Bewohner ca. 1,5 m³ Schlamm im Jahr zu entsorgen. Kleine Anlagen müssen demzufolge häufiger entsorgt werden. (Auch große Kleinkläranlagen sind jährlich abzufahren - der Schlamm verfestigt sich sonst!)
Wichtiger Hinweis:
Ein vollständiges Leerpumpen einer Ausfaulgrube ist unbedingt zu vermeiden. Mindestens 10% des Inhaltes müssen als Impfschlamm verbleiben. Nach der Entleerung ist mit Klarwasser aufzufüllen.
nach festem Tourenplan
Abwassersammelgruben müssen je nach Größe und Abwasseranfall entleert werden. Hierbei ist es zweckmäßig mit der SWE einen Abfuhrturnus zu vereinbaren und ggf. anzupassen.
Sonderfall: "Abwassersammelgruben mit Überlauf"
Kleinkläranlagen mit nicht mehr funktionsfähiger Versickerung wurden als Abwassersammelgruben mit turnusmäßiger Abfuhr eingeordnet. Der Entwässerungsbetrieb empfiehlt diesen Kunden die Entwässerungsanlage von einem Fachmann Ihres Vertrauens überprüfen zu lassen. Die Instandsetzung der Versickerung, ggf. verbunden mit einer Ertüchtigung der Kleinkläranlage kann mittelfristig deutlich Gebühren sparen.
bedarfsgerecht nach Wartungsprotokoll
Biologische Kleinkläranlagen unterscheiden sich stark nach Bauart und Betriebsweise. Hier kann nur der mit der Wartung beauftragte Fachmann die Notwendigkeit einer Abfuhr feststellen. Bei Bedarf ist dann ein Entsorgungstermin mit der SWE zu vereinbaren. Erfahrungsgemäß ist jährlich eine Entsorgung notwendig.
bedarfsgerecht
Bei saisonal genutzten oder zurzeit leer stehenden Grundstücken (z. B. Gärten) kann sich die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage nur nach der tatsächlichen Inanspruchnahme richten. In Gartenanlagen ist möglichst jährlich eine gemeinsame Entsorgung anzustreben. Zur Terminabsprache wenden Sie sich bitte an die SWE.