Anschluss- und Einleitbedingungen
Für den Anschluss an die gemeindlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung der Landeshauptstadt Erfurt und deren Benutzung (Einleitung) gelten bestimmte Kriterien. Diese unterscheiden sich u. a. in Abhängigkeit von dem jeweiligen abwassertechnischen Erschließungssachverhalt der Grundstücke, von denen Abwasser zu beseitigen ist.
Folgende Situationen sind möglich:
Anschluss im Mischverfahren
Handelt es sich bei dem Ortskanalnetz um ein Mischsystem, erfolgt die Ableitung des Schmutz- und Regenwassers von den Grundstücken gemeinsam in einem Kanal. Die Schmutz- und die Regenwasserleitungen der anzuschließenden Grundstücke werden im Regelfall auf dem Grundstück nahe der Grundstücksgrenze in einem Schacht zusammengeführt und an den Anschlusskanal angeschlossen.
Anschluss im Trennverfahren
Bei einem Trennsystem bestehen parallel ein Schmutz- und ein Regenwasserkanal. Entsprechend erfolgt auch der Grundstücksanschluss mit getrennten Anschlusskanälen. Beim Bau und beim Anschluss der Grundstücksentwässerungsanlagen muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass die getrennten Leitungssysteme nicht verwechselt werden. Die Beseitigung von später festgestellten Fehlanschlüssen kann sehr aufwändig sein. Außerdem haftet der Grundstückseigentümer für Aufwendungen und Schäden, die der Stadt durch die Fehleinleitungen beim Betrieb der öffentlichen Abwassereinrichtung entstehen.
Anschluss an Teilortskanäle
In diesen Fällen besteht besteht zwar eine öffentliche Anlage zur Abwasserableitung (Kanal, verrohrter oder offener Graben), aber noch kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage. Das auf den Grundstücken anfallende Abwasser muss in grundstückeigenen Kleinkläranlagen vorbehandelt und der entstehende Klärschlamm unter Benutzung der Einrichtung "öffentliche Grubenentsorgung" der ordnungsgemäßen Behandlung im städtischen Klärwerk zugeführt werden. Die Anschlussmöglichkeiten an Teilortskanäle sind in der Regel stark eingeschränkt. Die noch vorhandenen Teilortskanäle entsprechen nicht dem Stand der Abwassertechnik und werden planmäßig durch neue Ortskanalisationen ersetzt.
In Fällen, in denen das Abwasser nicht über die öffentliche Kanalisation oder über eine Kläranlage sondern direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, spricht man von Direkteinleitern. Handelt es sich um häusliches oder gewerbliches Schmutzwasser, ist die Behandlung in Grundstückskläranlagen erforderlich. Die Kriterien hierfür legt die zuständige untere Wasserbehörde in der dort einzuholenden wasserrechtlichen Erlaubnis fest.
Der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm unterliegt der Abwasserbeseitigungspflicht und ist der Stadt über die Einrichtung der "öffentlichen Grubenentsorgung" zu überlassen.
Aufgrund der geltenden Anschluss- und Benutzungspflicht für das öffentliche Kanalnetz stellt die direkte Einleitung von Schmutzwasser in der Regel keine Alternative dar, es handelt sich meist lediglich um Übergangslösungen.
Auch die Ableitung des von Dach- und befestigten Flächen abgeleiteten Regenwassers in ein Gewässer bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde.
Weitere Informationen
Besteht keine Einleitmöglichkeit in Kanäle oder Gewässer und ist der Abwasseranfall nicht erheblich, wird das Abwasser auch in Abwassersammelgruben aufgefangen und per Achse über die Einrichtung der "öffentlichen Grubenentsorgung" zur Behandlung im städtischen Klärwerk entsorgt.
Abwassersammelgruben eignen sich auf Grund der sehr hohen spezifischen Abwasserbeseitigungskosten nicht bei Objekten mit höherem Abwasseraufkommen und längeren Übergangszeiten bis zur Anschlussmöglichkeit an die zentrale Ortskanalisation. Sie finden jedoch Anwendung bei geringem Abwasseranfall, z. B. Gärten und Wochenendgrundstücken.