Hinweise zur Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung und abwasserspezifischer Verwaltungsgebühren der Landeshauptstadt Erfurt (Abwassergebührensatzung)“

15.01.2020 09:46

Diese Satzung ist gültig ab dem 1. Januar 2020.

1. Verbrauchsabgrenzung  zum 31.12.2019 (Ablesung Wasserzähler)

Die Verbrauchsabgrenzung zwischen den alten und neuen Gebührentarifen zum Stichtag 31. Dezember 2019 erfolgt elektronisch und insofern automatisch. Im Bedarfsfall können Kunden eine stichtagsbezogene Verbrauchsabgrenzung beantragen. Dafür sollten diese Kunden ihren Wasserzähler zum Stichtag 31. Dezember 2019 selbst ablesen und den Zählerstand (einschließlich eventuell vorhandener Unterzähler für Gießwasser oder Hauswasserversorgungsanlagen) schriftlich bis zum 31. Januar 2020 an den Entwässerungsbetrieb senden. Für die Meldung kann das Formular „Meldung Wasserzählerstand“ auf der Homepage des Entwässerungsbetriebes unter der Rubrik: Für Kunden/Formulare genutzt werden. Die gemeldeten Zählerstände werden hinterlegt und im Jahresbescheid 2020 zur Verbrauchsabgrenzung herangezogen.

2. Jährliche Ablesung des Unterzählers zur Absetzung von Wassermengen (§ 3 Absatz 5 Abwassergebührensatzung)

Für Kunden mit registriertem Zähler zur Absetzung von Gießwassermengen, Bauwasser, Produktionswasser o. ä. besteht weiterhin die Pflicht, den Zählerstand mit der jährlichen Ablesung des Hauptwasserzählers dem Entwässerungsbetrieb zu melden. Neu geregelt ist, dass die Zählermeldung (per Fax, E-Mail o. ä.) bis spätestens zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abrechnungsbescheides schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens erfolgen muss. Auch Meldungen für unveränderte Zählerstände sind erforderlich!
Bitte beachten Sie, dass eine Meldung an die Stadtwerke Erfurt den Entwässerungsbetrieb nicht erreicht. Die Meldung ist zwingend an den Entwässerungsbetrieb zu richten.
Verspätet eingehende Meldungen können für den abgerechneten Zeitraum nicht mehr berücksichtigt werden. Der gemeldete Zählerstand wird jedoch aktenkundig gemacht und gilt für den nachfolgenden Abrechnungszeitraum als Anfangsstand des Zählers.
Der Entwässerungsbetrieb behält sich vor, nach Voranmeldung stichprobenartig eine Kontrollablesung der/des Unterzähler/s zu veranlassen.
Die Modalitäten zur Absetzung von Wassermengen sind im überarbeiteten Merkblatt „Absetzbare Mengen“ gemäß § 3 Absatz 5 Abwassergebührensatzung der Stadt Erfurt nachzulesen. Das Merkblatt als Anlage zum Antrag auf absetzbare Mengen kann unter der Rubrik: Für Kunden/Formulare aufgerufen werden.

3. Gebühr für Abnahme des gewechselten Unterzählers (§§ 3 Absatz 5 und 11 Absatz 1 Ziffer d Abwassergebührensatzung)

Voraussetzung für die Absetzung von Wassermengen (siehe Ziffer 2) ist die Installation eines geeichten Zählers. Mit dem Ablauf der Eichdauer des Zählers ist dieser durch den Kunden auf seine Kosten auszutauschen. Der neue Zähler ist durch den Entwässerungsbetrieb abzunehmen. Für die Abnahme des neuen Zählers (technische Kontrolle und Verplombung) erhebt der Entwässerungsbetrieb eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 33,50 EUR je angefangene halbe Technikerstunde.

4. Entsorgungshinweise für Grubenkunden

Wie bisher wird die SWE Stadtwirtschaft GmbH die Entsorgung des Abwassers und des Fäkalschlammes im Auftrag des Entwässerungsbetriebes durchführen. Der Abwasserkunde vereinbart den Entsorgungstermin direkt mit der SWE Stadtwirtschaft GmbH unter der Telefonnummer 0361 564-3456.

Sofern der Kunde eine Entsorgung während seiner Abwesenheit in Auftrag geben möchte, bedarf es einer schriftlichen Genehmigung für die SWE Stadtwirtschaft GmbH zum Betreten des Grundstückes. Kann eine geplante beziehungsweise vereinbarte Entsorgung wegen Abwesenheit des Kunden nicht durchgeführt werden, können die Kosten für die Anfuhr umgelegt werden.