Häufig nachgefragt

Sollten Sie auf unseren Seiten nicht die gewünschten Informationen gefunden haben, erhalten Sie hier Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.

Ihre Fragen – unsere Antworten

Themengrafik mit Aufschrift Fragen Antworten
Grafik: © Stadtverwaltung Erfurt

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der am häufigsten gestellten Fragen zu den Themenbereichen Gebühren und Kosten sowie zu Anmeldung und Anzeige.

Für Hinweise, wie wir diese Liste ergänzen und Ihnen somit in Zukunft schneller den Zugang zu den relevanten Informationen eröffnen können, sind wir natürlich dankbar.

Sollten Sie auf unseren Seiten nicht fündig geworden sein, sprechen Sie uns einfach an, unsere Mitarbeiter helfen Ihnen sehr gern weiter.

Gebühren und Kosten

Fragen und Antworten zu Gebühren und Kosten

Was ist, wenn ich meine Gebührenforderung nicht bezahlen kann?

Sollten Sie eine Gebührenforderung von uns einmal nicht zur vorgegebenen Fälligkeit bezahlen können, haben Sie die Möglichkeit, eine Raten- oder Stundungsvereinbarung zu beantragen (gemäß § 222 der Abgabenordnung).

Dazu legen Sie uns bitte neben einem begründeten Antrag zeitnah eine detaillierte Aufstellung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie einen realistischen Zahlungsplan vor, der die Zahlungen absichert.

Bitte beachten Sie, dass über eine mögliche Ratenzahlung oder Stundung erst entschieden werden kann, nachdem der Antrag geprüft wurde!

Was kann ich tun, um meine Schmutzwassergebühren zu senken?

Neben dem sparsamen Umgang mit Trinkwasser ist es möglich, absetzbare Mengen geltend zu machen.

Was kann ich tun, um meine Niederschlagswassergebühren zu senken?

Indem Sie die Versiegelung auf Ihrem Grundstück reduzieren. Beachten Sie hierzu auch unsere Hinweise zu der Bemessung der Niederschlagswassergebühr.

In welchem Umfang können Abwassergebühren rückwirkend erhoben werden?

Unabhängig von ihrer Höhe können Abwassergebühren innerhalb eines zeitlichen Rahmens von vier Jahren nachträglich festgesetzt werden (§ 15 Abs. 1  Nr. 4 bb ThürKAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Dies gilt auch dann, wenn über einen längeren Zeitraum keine Gebühren erhoben wurden, ein Vertrauensschutz wird nicht begründet.

Auch bei vermieteten Grundstücken können die Gebühren rückwirkend erhoben werden. Die Vermieter haben dabei selbst dafür zu sorgen, dass die Gebühren zeitnah erhoben werden können, das heißt, dass sie für die Einhaltung der Fristen selbst verantwortlich sind.

Auch, wenn die Betriebskosten nicht mehr auf Mieter umgelegt werden können, sind Vermieter nicht von ihrer Pflicht zur Zahlung der Gebühren an die Kommune befreit.

Was muss ich tun, wenn ich eine Zwischenabrechnung der Abwassergebühren (z.B. für die Betriebskostenabrechnung) benötige?

Wenden Sie sich dazu bitte an die ThüWa ThüringenWasser GmbH.

Anzeigepflichten gegenüber dem Entwässerungsbetrieb

Fragen und Antworten zu Anzeigepflichten

In welchen Fällen ist der Entwässerungsbetrieb zu informieren?

Dem Entwässerungsbetrieb ist schriftlich anzuzeigen:

  • wenn Sie ein Grundstück erwerben oder verkaufen,
  • wenn sich die Katasterdaten eines Grundstückes ändern,
  • wenn Sie Wasser aus einer nicht-öffentlichen Wasserversorgungsanlage nutzen und dieses der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zugeführt wird,
  • wenn bauliche Veränderungen an den überdachten und befestigten Flächen eines Grundstückes vorgenommen werden,
  • wenn Einleitungen in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung vorgenommen werden,
  • wenn ein Grundstück an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung umgeschlossen wird,
  • wenn an einer Grundstückskläranlage bzw. Abwassersammelgrube bauliche Änderungen vorgenommen werden, sowie
  • Änderungen der Bankverbindung und
  • Änderungen von Namen, Adressen oder Firmenbezeichnungen.

Die entsprechenden Formulare haben wir auf unseren Seiten für Sie zusammengestellt.

Was muss ich beim Eigentümerwechsel eines Grundstückes beachten?

Mit dem Grundbucheintrag in der Abteilung 1 wird der Wechsel am Eigentum eines Grundstückes rechtskräftig. Bitte zeigen Sie uns diesen Zeitpunkt daher unverzüglich und schriftlich an.

Dabei sind mitzuteilen:

  • die Kundennummer,
  • der Zählerstand des Wasserzählers,
  • Name und Anschrift des/der neuen Eigentümer/s,
  • sofern vorhanden: Zählerstände
    • des Unterzählers für absetzbare Mengen
    • der Eigenwasserversorgungsanlage

Bitte denken Sie ebenfalls daran, uns bei Wohnungswechsel Ihre neue Anschrift für die Zustellung des Endgebührenbescheides mitteilen!

Bitte verwenden Sie dazu die entsprechenden Formulare.

Neue Stichtagablesung ab 2026

Fragen und Antworten zur neuen Stichtagablesung ab 2026

Warum wird das System umgestellt?

Die Umstellung erfolgt, um die Ablesetermine mit dem örtlichen Wasserversorger, der ThüringenWasser GmbH, zu vereinheitlichen.

Dies hat mehrere Vorteile:

  • Die Abrechnung von Trink- und Abwasser erfolgt weiterhin auf Basis desselben Stichtages, also einheitlich für alle Kundinnen und Kunden.
  • Es entstehen übersichtlichere Zeiträume für die Gebührenbescheide.
  • Kundinnen und Kunden erhalten zeitnah die Abrechnungen von Trink- und Abwasser.

Was bedeutet stichtagsbezogene Gebührenveranlagung zum 31.12.?

Dies bedeutet, dass künftig alle Kunden für den Zeitraum 01.01. bis 31.12. mit den Zählerdaten zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres abgerechnet werden. Bisher erfolgte die Ablesung und Abrechnung der Zählerstände im sogenannten rollierenden System, also über das gesamte Jahr verteilt.

Wann erfolgte die letzte rollierende Ablesung?

Die letzte rollierende Ablesung durch die ThüringenWasser GmbH erfolgte im November 2025. Auf Basis dieser Ablesung erstellt der Entwässerungsbetrieb die letzten Abwassergebührenbescheide nach dem bisherigen System.

Wie verhält es sich mit dem Abrechnungszeitraum 2025?

Alle Kundinnen und Kunden erhalten Anfang 2026 einen Abwassergebührenbescheid. Dieser umfasst den Abrechnungszeitraum vom Enddatum des vorherigen Abrechnungszeitraumes bis zum Stichtag 31.12.2025.

Beispiel:

Vorheriger Abrechnungszeitraum:          01.05.2024 bis 30.04.2025

Abrechnungszeitraum 2025:                   01.05.2025 bis 31.12.2025

Abrechnungszeitraum 2026:                   01.01.2026 bis 31.12.2026

Wie läuft die Abrechnung ab dem Jahr 2026?

Ab dem 01.01.2026 gilt ein fester Abrechnungszeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres. Die Thüringen Wasser GmbH liest jeweils zum 31.12. die Wasserzähler ab und übermittelt die Daten an den Entwässerungsbetrieb. Sobald die Daten vorliegen, erstellt der Entwässerungsbetrieb die Abwassergebührenbescheide.

Warum gab es im Dezember 2025 keine Abrechnung?

Der Dezember 2025 wurde nicht mehr einzeln abgerechnet, da ab diesem Zeitpunkt auf das neue System der Stichtagsablesung zum 31.12. umgestellt wurde. Das bedeutet, der Verbrauch im Dezember 2025 fließt in den Abwassergebührenbescheid zum 31.12.2025 ein, die Anfang 2026 versandt wird.

Was bedeutet das für meinen Unterzähler?

Die Kundinnen und Kunden mit Unterzähler erhielten im November 2025 ein Schreiben des Entwässerungsbetriebes. Dieses Schreiben beinhaltete eine Ablesekarte, welche mit den Zählerdaten versehen und kostenfrei an den Entwässerungsbetrieb zurückzusenden war.

Von der Umstellung sind neben den Trinkwasserzählern, welche weiterhin von der Thüringen Wasser GmbH direkt an den Entwässerungsbetrieb gemeldet werden, auch die Zähler für absetzbare Mengen, für Brunnen- und Gießwasser und andere Unterzähler betroffen. Diese Zählerstände müssen auch weiterhin, wie bisher, direkt an den Entwässerungsbetrieb gemeldet werden. Die Zählerstände sind dem Entwässerungsbetrieb jährlich bis zum 31.12. zu melden.

Zur Meldung der Zählerstände kann gern unser Online-Formular genutzt werden.

Was passiert, wenn die Ablesekarte nicht rechtzeitig zurückgesandt wurde?

In solch einem Fall wird der Zählerstand systembedingt geschätzt. Bei vorzeitiger Ablesung wird der Zählerstand in unserem Abrechnungsprogramm dennoch zum Stichtag 31.12.2025 erfasst.

Wie wirkt sich die Umstellung auf die Gebühren aus?

Die Umstellung selbst verändert die Höhe der Gebühren nicht. Lediglich der Abrechnungszeitraum verschiebt sich. Die tatsächliche Höhe Ihrer Abwassergebühr hängt, wie bisher, vom gemessenen Trinkwasserverbrauch ab.

Mitten im Jahr findet ein Eigentumswechsel statt, wie wird dann abgerechnet?

Bei einem Eigentumswechsel wird, wie bisher, mit dem gemeldeten Zwischenstand des Zählers abgerechnet. So wird Ihr tatsächlicher Verbrauch bis zum Wechsel korrekt berechnet. Ab dann gilt dann wieder der Stichtag 31.12. für den neuen Eigentümer.

Ihre Frage ist nicht dabei?

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern telefonisch oder persönlich zu unseren Sprechzeiten zur Verfügung.

Hinweis: Die Erteilung von SEPA-Lastschriftmandaten vereinfacht den Arbeitsablauf im Entwässerungsbetrieb und ermöglicht eine schnellere Bearbeitung.

Technische Begriffe

Fragen und Antworten zu technischen Begriffen

Was sind Fett- und Leichtflüssigkeitsabscheider?

Dabei handelt es sich um Vorbehandlungs-Anlagen. Sie dienen dazu, die entsprechenden Stoffe (Fette oder Leichtflüssigkeiten) aus dem Abwasser abzufangen, bevor dieses in das Kanalnetz abgeleitet wird. So wird verhindert, dass die Stoffe in das Kanalnetz gelangen und dieses schädigen.

Was sind Gruben bzw. Kleinkläranlagen?

Unter dem Begriff der Kleinkläranlagen werden verschiedene Anlagen zusammengefasst:

  1. Gruben, in denen das Abwasser lediglich gesammelt wird.
  2. Grundstückskläranlagen, in denen das Abwasser gesammelt und gereinigt wird. Hier unterscheidet man
    • vollbiologische Kleinkläranlagen (zum Beispiel Belebtschlammanlagen, Tropfkörperanlagen oder Pflanzenkläranlagen) und
    • Absetzgruben, in denen das Abwasser mechanisch gereinigt wird, sowie Ausfaulgruben, in denen eine teilbiologische Reinigung stattfindet.

Ergänzende Antworten zu Gruben- und Kleinkläranlagen und weitere Informationen entnehmen Sie bitte unseren Hinweisen zur mobilen Entsorgung.

Was gehört zur öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung?

Die "öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung" umfasst die Anlagen zur Abwasserableitung und Abwasserbehandlung, die vom Entwässerungsbetrieb unterhalten werden. Dazu zählen:

  • das städtische Kanalnetz sowie
  • Kläranlagen.

Demgegenüber stehen die Grundstücksentwässerungsanlagen. Hier sind die jeweiligen Grundstückseigentümer für Bau, Unterhaltung und ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich.

Weitere Informationen zu Grunstücksentwässerungsanlagen.

Was sind Grundstücksentwässerungsanlagen?

Von diesem Begriff werden alle Einrichtungen auf einem Grundstück erfasst, die der Ableitung und Behandlung des Abwassers dienen - angefangen von Toilettenbecken und Küchenspülen über Revisionsschächte, Regenwasserableitungsanlagen und Rückstauverschlüsse bis hin zu Abwassersammelgruben und Grundstückskläranlagen.

Für den ordnungsgemäßen Betrieb sind jeweils die Eigentümer des Grundstücks verantwortlich.

Weitere Informationen zu Grunstücksentwässerungsanlagen.